Die EU-Zinsrichtlinie – statt klarer Linie faule Kompromisse

Gut gemeint, schlecht umgesetzt: Das ist die EU Zinsrichtlinie

Die EU-Zinsrichtlinie, der Versuch, eine einheitliche Vorgehensweise bei der Besteuerung von Zinserträgen aus im Ausland geparkter Kapitalvermögen, wird durch Ausnahmeregelungen, Verweigerungshaltungen von Mitgliedsstaaten und weiterhin bestehenden Schlupflöchern geprägt. Der Ankauf der sogenannten Steuer-CDs aus der Schweiz sollte durch eine einheitliche Vorgehensweise überflüssig gemacht werden, eine Besteuerung direkt an der Quelle im jeweiligen Ausland den Geldtransfer unattraktiv gestalten.

Kein einheitliches Vorgehen erschwert bislang die Umsetzung

Die Zinsrichtline der EU bringt nicht den erhofften Erfolg

Während die meisten Mitgliedsstaaten einer Umsetzung zustimmten, hatten Österreich, Luxemburg und Belgien auf Sondervereinbarungen bestanden. Insgesamt 22 Mitgliedstaaten der EU unterstützen das Vorgehen, Zinserträge zu besteuern, von Anfang an vorbehaltlos. Von den drei Gegnern  hat lediglich Belgien vor kurzem den einheitlichen Kurs aufgegriffen und wurde somit als Schlupfloch auch uninteressant. Die Schweiz, als Nicht-Mitglied der EU, ist der neuralgische Punkt bei dem weltweiten Versuch, Steuerhinterziehung unmöglich zu machen. Zwar wird eine Zins-Besteuerung an der Quelle vorgenommen, sprich am Ort der Auszahlung, die namentliche Nennung der Begünstigten ist aber in bestimmten Fällen nicht möglich. Handelt es sich bei dem Kontoinhaber um eine Kapitalgesellschaft, liegt es nahe, dass diese ein weiteres Konto bei einer Filiale der entsprechenden Bank in Singapur eröffnet. Die Auszahlung der Erträge erfolgt dann über das Konto der Filiale in dem asiatischen Stadtstaat, ohne dass die Kontoinhaber namentlich bekannt sind. Dies ist möglich, weil bei einer Firmengründung nach schweizerischem Recht keine Namensnennung der Gesellschafter vorgelegt werden muss.

Ab 2015 Austausch der Steuerdaten

Seit 2008 wird die Zinsrichtlinie permanent nachgebessert. Ein erster nachhaltiger Erfolg für die teilnehmenden Staaten war die Anpassung des Steuerabzugs auf einheitlich 35 Prozent und die Mitteilung der kontoführenden Bank an das heimische Finanzamt des Anlegers. Der Charme für Österreich und Luxemburg in der 35-Prozentregelung lag darin, dass nur 75 Prozent der einbehaltenen Steuer an das Heimatland des Steuerpflichtigen abgeführt wurden. Ab 2015 soll dann einheitlich ein Datenaustausch über alle Landesgrenzen hinweg erfolgen. Dieser Austausch beschränkt sich zu Beginn allerdings nur auf Lohn- und Gehaltsdaten. Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften werden nicht vor 2017 erfasst und weitergegeben werden.  Die Anpassung der Quellensteuer im  Jahr 2011 hat es für viele Anleger bereits unattraktiv werden lassen, Gelder im Ausland zu verheimlichen.

Vor allem assoziierte Staaten halten an der Quellensteuer fest

Es sind neben den nicht EU-Mitgliedern vor allem die assoziierten Staaten, beispielsweise Monaco, Liechtenstein, aber auch die Kanalinseln, San Marino und Niederländische Antillen, die am Abzug der Quellensteuer festhalten. Die Türkei, trotz ihrer Bemühungen, EU-Mitglied zu werden, verfolgt dagegen weder einen Austausch der Steuerdaten, noch besteuert sie Einkünfte ausländischer Anleger. Damit folgt sie einer Linie, die auch von Russland, Kroatien, Serbien oder Grönland verfolgt wird. Neben der diffusen Haltung der Staaten untereinander tragen auch die Ausschlusskriterien zu der geradezu ironisch anmutenden Vorgehensweise bei. Hier ein Auszug aus der Liste der Kapitalanlagen, die nicht unter die Besteuerung fallen:

  • Dividendenerträge und Kursgewinne aus Aktiengeschäften
  • Erträge aus Zertifikaten, Immobilien- und Hedgefonds
  • Lebensversicherungen
  • Derivate und Futures
  • Ausschüttende Mischfonds mit einem Aktienanteil von 85 Prozent, thesaurierende Mischfonds mit einem 60prozentigem Aktienanteil

Im Rahmen des internationalen Kapitalverkehrs bleibt es zu hoffen, dass es der Bundesregierung gelingt, alle Mitgliedsstaaten der EU sowie die assoziierten Staaten davon zu überzeugen, dass nur ein einheitliches Vorgehen auch der Schweiz gegenüber genügend Druck ermöglicht, um deren Politik ausländischer Anleger gegenüber zu revidieren und ein internationales Agieren jenseits des umstrittenen Ankaufs von weiteren Steuer-CDs zu ermöglichen.

 

 

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