Hinterziehungszinsen – Verzinsung von hinterzogenen Steuern
Seit der Liechtenstein-Affäre sehen deutsche Bundesbürger das Thema von hinterzogenen Steuern möglicherweise aus einem anderen Blickwinkel. Im Februar 2008 wurde erstmalig die Dimension offensichtlich, in der sich der Schaden für die Bundesrepublik aufgrund von Steuerflucht oder Steuerhinterziehung tatsächlich bewegt. Bei einem Volumen von in der Summe weit über 100 Millionen Euro kann nicht mehr von einem kollektiven Kavaliersdelikt gesprochen werden. Immerhin erachteten die Behörden den volkswirtschaftlichen Schaden als so groß, dass auch die juristisch zweifelhafte Verwendung von Datensammlungen mit einem Grauzonen-Hintergrund umgesetzt wurde. Die wenigsten Bürger kennen im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung dem Begriff Hinterziehungszinsen.
Steuerhinterziehung ernst zunehmender Straftatbestand
In der Breite sieht die Bevölkerung nach wie vor Steuerhinterziehung als Kavaliersdelikt, getreu dem Motto „das haben wir doch alle schon einmal gemacht“. Juristisch eindeutig, qualitativ jedoch unterschiedlich ist dabei allerdings die Betrachtung, das häusliche Arbeitszimmer um fiktive vier Quadratmeter zu vergrößern, oder sieben- oder achtstellige Beträge auf Auslandskonten anzulegen. Was passiert aber im Fall, dass Steuerhinterziehung nachgewiesen wird?
Zunächst einmal wurde als Konsequenz aus den Vorgängen im Jahr 2008 die Verjährungsfrist von generell fünf Jahren auf zehn Jahre in besonders schweren Fällen erhöht. Wird eine Steuerhinterziehung, das heißt, eine Verkürzung oder nicht erbrachte Leistung der Steuerschuld festgestellt, handelt es sich um einen Straftatbestand. Diese Straftat kann, je nach Schwere des Vergehens, mit einer Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren geahndet werden. Bereits der Versuch der willentlichen Verkürzung oder Nicht-Zahlung ist strafbar. Die Schwere des Deliktes hängt davon ab, ob beispielsweise eine Steuerschuld schlichtweg nicht beglichen wurde, oder ob durch Amtsmissbrauch, Fälschung von Belegen oder Komplizenschaft mit einem Amtsinhaber eine systematische Steuerhinterziehung stattgefunden hat. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass die oben genannte „Vergrößerung“ des häuslichen Arbeitszimmers noch nicht als Straftatbestand, sondern „nur“ als Ordnungswidrigkeit geahndet würde. Straffreiheit wird den Personen gewährt, die im Rahmen einer Selbstanzeige die Steuerhinterziehung einräumen, bevor diese von den Strafverfolgungsbehörden aufgedeckt wurde. In diesem Fall wird lediglich die Steuernachzahlung und die Verzinsung der offenen Steuer notwendig.
Auf hinterzogene Steuern fallen Zinsen an
Neben dem strafrechtlichen Aspekt kommen auf denjenigen, der mit dem Vorwurf von hinterzogenen Steuern konfrontiert wird, allerdings auch finanzielle „Herausforderungen“ zu. Neben der Nachentrichtung der Steuerschuld stellt der Fiskus auch Zinsen (Hinterziehungszinsen) für hinterzogene Steuern in Rechnung. Diese sind rückwirkend ab dem Tag zu entrichten, an dem die Steuerschuld entstanden ist.
Auch bei Steuerhinterziehung greift der generelle Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat. Die rückwirkend nachzuzahlende Steuer in Kombination mit einer Verzinsung von sechs Prozent im Jahr kann somit – gerechtfertigterweise – den ursprünglich angedachten Vorteil der Steuerhinterziehung zu einem Schuss werden lassen, der gewaltig nach hinten losgeht. Bei einem Ertrag von 100.000 Euro, der fünf Jahren nachversteuert werden muss, fallen alleine für das erste Jahr der Hinterziehung 36.000 Euro Zinsen auf die nicht gezahlten Steuern bei einem Steuersatz von 40 Prozent an.
Im Vergleich dazu fallen die Zinsen, die es für Einlagen bei den Banken gibt (siehe Zinsvergleich) äußerst gering aus. Daher steht das Risiko der Steuerhinterziehung oft in keinem Verhältnis zu dem Gewinn.
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