Tagesgeld Zinsen von Geschäftskonten und Privatkonten unterliegen der Abgeltungssteuer

Besteuerung von Tagesgeld Zinsen bei Privatkonten und Firmenkonten

Auch bei Geschäftskonten fällt Abgeltungssteuer bei Tagesgeld an

Tagesgeldkonten erfreuen sich bei Privatanlegern immer größerer Beliebtheit, obwohl diese Kontenart ursprünglich hauptsächlich von Geschäftskunden genutzt wurde. Bis Ende der 1990er Jahre boten Sparbücher eine höhere Verzinsung als Tagesgelder, weshalb es fast nur geschäftlich genutzte Tagesgeldkonten gab. Die Unternehmen schätzten die tägliche Verfügbarkeit ihrer Guthaben und nahmen dafür geringere Zinsen in Kauf. Erst nach der Finanzkrise begannen die Banken, auch Privatkunden für Tagesgeldkonten zu begeistern, da es sich durch die Einlagensicherung um eine sehr sichere Geldanlage mit einer attraktiven Verzinsung handelt.

 

Zinsen aus Tagesgeldeinlagen unterliegen immer der Besteuerung

Sowohl Privatanleger als auch Geschäftskunden müssen die Zinsen, die sie für ein Tagesgeld erhalten, versteuern. So müssen Privatanleger auf die Zinsen, die sie für ihre Geldanlage auf einem Tagesgeldkonto erhalten, Abgeltungssteuer zahlen. Die seit dem 1. Januar 2009 in Deutschland geltende Abgeltungssteuer stellt eine Erhebungsform der Einkommensteuer dar. Die Abgeltungssteuer beträgt 25 % der Zinseinnahmen und sie wird als Quellensteuer direkt von der kontoführenden Bank an das Finanzamt abgeführt. Zuzüglich zu den 25 % Abgeltungssteuer kommen außerdem Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer hinzu, sofern der Sparer Mitglied einer der als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaft ist. Legt hingegen der Kontoinhaber einen Freistellungsauftrag vor, kann er im Rahmen des Sparer-Pauschbetrages Zinseinnahmen bis zu 801,00 Euro pro Jahr ohne Abzug der Abgeltungssteuer erhalten. Bei einem Ehepaar verdoppelt sich der Freistellungsauftrag auf 1.602,00 Euro pro Jahr, wobei dieser Gesamtbetrag auch von einem der Ehepartner alleine genutzt werden kann. Verstirbt aber einer der Ehepartner, gilt der Freibetrag von 1.602,00 Euro im Todesjahr nicht mehr für Gemeinschaftskonten, sondern nur für Einzelkonten des Überlebenden. Sparer, deren persönlicher Einkommensteuersatz unterhalb von 25 % liegt, können die zu viel gezahlten Steuern in Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung zurückfordern. Falls ein Anleger keine Einkommensteuer zahlen muss, zum Beispiel als Rentner oder als Student, kann er bei dem zuständigen Finanzamt eine Nichtveranlagebescheinigung beantragen, um von der Zahlung der Kapitalertragssteuer befreit zu werden.

 

Auch bei Firmenkonten schlägt der Fiskus zu

Auch für die Zinseinnahmen aus einem Geschäftskonto fällt die Abgeltungssteuer an, weil es sich bei den Zinseinnahmen um Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handelt, für die es keine Befreiung vom Kapitalertragssteuerabzug gibt. Neben der Kapitalertragssteuer wird auch den Unternehmen der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % berechnet. Da für ein Firmenkonto kein Freistellungsauftrag erteilt werden kann, erfolgt bei jeder Zinszahlung auf dem geschäftlich genutzten Tagesgeldkonto der Abzug von Kapitalertragssteuer (­KESt) und Solidaritätszuschlag (Soli). Daneben erhöhen die Zinsen, die eine Firma für die Geldanlage auf einem ­Unternehmer-Konto erhält, die Betriebseinnahmen. Darum erfolgt auf die Zinseinnahmen aus einem Firmenkonto zusätzlich die Berechnung von Gewerbesteuer.

 

 

 

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